Urteile / Rechtsprechung

Bahnbrechendes Urteil des Amtsgerichtes(AG) Weimar „Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.“ Mehr dazu: https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/selbstbewusster-richter-rechnet-mit-dem-lockdown-und-der-corona-politik-ab

?Strategie zur Verzögerung von Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren in Sachen Corona?

Ich habe eben mit Beate Bahner telefoniert, sie hatte heute eine Verhandlung im Amtsgericht Göppingen. Trotz vorheriger Anfrage bezüglich Maskenbefreiung etc., wurde sie von der Richterin vielfach dazu aufgefordert, gefälligst eine Maske aufzuziehen.

Da sie sich geweigert hat, wurde die Verhandlung verlegt.

Nun zur Strategie:
Solange wir Maskenpflicht oder „Pandemie“ haben, sollte man die Gerichte bereits im Vorfeld darauf hinweisen, dass man nicht beabsichtigt, eine Maske zu tragen. Im Gerichtssaal gibt es hierfür keine Handhabe im Sinne der Corona-Verordnungen. Jedenfalls wäre mir keine bekannt. Im Gerichtsgebäude mag es anders aussehen.

Sowohl Anwalt als auch Verteidiger können daher mitteilen, dass sie nur ohne Maske verhandeln. Ich für mein Teil würde da noch nicht einmal medizinische Gründe anführen. Dem Gericht wird dann nichts anderes übrig bleiben, als die Verhandlung so lange zu vertagen, bis die Pandemie vorbei ist oder Masken nicht mehr nötig sind.

Folgenden Aufsatz kann man den Gerichten zusätzlich mitschicken:
https://kripoz.de/2020/11/24/der-rechtsstaat-braucht-den-freien-blick-ins-gesicht-maskerade-in-der-hauptverhandlung/

Die Gerichte haben gegen den Betroffenen oder Verteidiger keine juristische Handhabe einen Maskenzwang durchzusetzen, § 176 ff. GVG gibt hier die Regeln vor. Argument ist insbesondere § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG. Ein Richter der trotz Hinweis auf § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG alle dauerhaft mit Maske verhandeln lässt, begeht meines Erachtens einen klaren Rechtsbruch, wenn nicht sogar Rechtsbeugung.

Entwurf Befangenheitsantrag:
https://t.me/Haintz/4873

Regelmäßige Aufforderungen der Richter zum Aufsetzen einer Maske können als Nötigung bzw. Körperverletzung strafbar sein, vor allem bei Kenntnis von medizinischer Kontraindikationen. Wer solche Aufforderungen – nach Aufklärung – über die Rechtslage weiterhin tätigt, dürfte auch klar vorsätzlich handeln.


Markus Haintz

https://t.me/Haintz

Art 20 GG

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist