Urteil in Weilheim am 13.04. – Zusammenfassung
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Am Beispiel der Klage in Weimar (08.04.2021 Az. 9 F 147/21) reichten Eltern in Weilheim eine Klage auf Kindeswohlgefährdung ein (hier das Urteil). Der Sohn äußerte mehrfach, dass der durch das Tragen der Maske in der Schule unter massiven Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen und Übelkeit leiden würde. Ihm sei schon mehrfach schwarz vor Augen geworden. Die Mutter habe den Sohn häufig von der Schule abholen müssen. Trotz eines Attestes sei der Sohn mehrfach aufgefordert wurden, die Maske zu tragen. Der Schulleiter habe das Attest nach einem Gespräch mit der Mutter nicht anerkannt, weil er dieses nicht beurteilen könne. Das Gericht stellt fest, dass die Nebenwirkungen nicht hinnehmbare körperliche Beeinträchtigungen des Kindes seinen und entscheidet mit sofortiger Wirkung:

  1. Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-NasenBedeckung zu tragen.
  2. Der unter Ziff. 1 genannten Schulleitung wird verboten, aufgrund der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung gegenüber der Betroffenen Maßnahmen zu ergreifen, die diese gegenüber den Mitschülern ungleich behandeln, beispielsweise das Kind aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.

In dem Verfahren wurden die Gutachten von Prof. Dr. med. Ines Kappstein und Prof. Dr. Christof Kuhbandner aus dem Verfahren in Weimar hinzugezogen.  

  1. Gefährdung des Kindeswohls

Das Gericht stellt fest, dass durch das Tragen der Masken bei Kindern Schäden psychischer, physischer und pädagogischer Art entstünden und sie körperlich beeinträchtigt sind. Das Gericht bezieht sich auf die Studie des Paul-Ehrlich-Institut über Nebenwirkungen der Masken. Die Fachzeitschrift Monatsschrift Kinderheilkunde befragte in einer Woche 20.353 Personen, in denen Eltern von 25.930 Kindern Nebenwirkungen aufzählten. Im Durchschnitt würden die Kinder die Maske 270 Minuten pro Tag tragen. 13.811 Kinder gaben an, unter Kopfschmerzen zu leiden, 12.024 Kinder nannten Konzentrationsschwierigkeiten und 5.365 Kinder haben Ohnmachtsanfälle als Nebenwirkung angegeben.

Außerdem erkennt das Gericht Einschränkungen auf physiologischer Ebene an. Die CO2 Konzentration im Blut sei durch das Tragen der Maske 34% höher, die Sauerstoffsättigung im Blut nehme ab, der Puls und Atmung seien häufig schneller und das Risiko von Karies und Zahnfleischentzündungen erhöht.

Prof. Dr. Kuhbandner ging in seinem Gutachten des Weiteren auf die Gefährdung des seelischen Wohl der Kinder ein. Das Gericht erkennt an, dass die nonverbale Kommunikation durch das Tragen der Masken stark eingeschränkt sei und negativ verzerrt werde. Die Augen würden als Übermittler für Trauer und Angst gelten, der Mund hingegen sei die Region der Freude. Durch die Beeinträchtigung der Empathie würden unangemessene Ängste auslösen und aufrechterhalten (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11392867/; https://www.researchgate.net/publication/275566849_Die_Entwicklung_psychischer_Sicherheit_in_Bindungen_-_Ergebnisse_und_Folgerungen_fur_die_Therapie).

Das Gericht stellt fest: „§ 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist jedenfalls materiell verfassungswidrig, weil er in unverhältnismäßiger Weise in das Recht der Kinder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreift, ohne ihr Wohl angemessen zu berücksichtigen und ohne ihr Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu achten und zu schützen.“

Bezüglich der PCR Tests äußert das Gericht, dass dieser nach offiziellen Verlautbarungen der WHO, kein geeignetes Mittel sei, um eine Krankheit oder einen Ansteckungsverdacht festzustellen.

Das Gericht fügt außerdem hinzu, das Maßnahmen nur getroffen werden dürfen, solange sie erforderlich seien. „Das Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: Bundestag-Drs. 8/2468, S. 27). (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Februar 2021 – 3 EN 21/21 –, Rn. 31 – 32, juris).

2. Fehlende Geeignetheit der Masken zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos

Das Urteil von Prof. med. Kappstein wird zur Beantwortung der Frage, inwiefern die Masken zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos beitragen, vom Gericht herangezogen. Das Gericht erkennt folgende Einschätzung der Sachverständigen an: „Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen.
Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mit-Menschen damit in Kontakt zu bringen.
Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte.“

Außerdem erkennt das Gericht an, „ […] dass die die Neubewertung des RKI keine überzeugende Grundlage für die Beurteilung der Masken als geeignetes Mittel zur Erreichung des mit der Verordnung angestrebten Zwecks.“ sei und durch den fehlerhaften Gebrauch von Masken eher die Gefahr bestünde, dass die Verbreitung des Virus nicht eingedämmt, sondern eher gefördert werde.

3. Unverhältnismäßigkeit der Zweck-Mittel-Relation

Das Gericht äußert sich folgendermaßen: Eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht zum Schutz der Allgemeinheit gegen Covid-19 könnte deshalb nur dann angenommen werden, wenn die von der Epidemie ausgehenden Risiken derart groß wären, dass ohne staatliche Maßnahmen entweder die Existenzgrundlagen des Gemeinwesens oder der Gesamtheit der in diesem Gemeinwesen organisierten Menschen auf dem Spiel stünden. Davon kann in Bezug auf Covid-19 keine Rede sein.“ (https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-12-17.pdf).

Die getroffenen Einschränkungen der Grundrechte der Kinder werden vom Gericht als unverhältnismäßig in Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation bewertet. Angesichts mit der Verpflichtung zu Maskentragen allenfalls verbundenen Nutzens im Vergleich zur damit verbundenen Schädigung der Kinder sei diese Verpflichtung unverhältnismäßig. Die Anordnung der Maskenplicht an Schulen dem § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung wird demnach als verfassungswidrig und nichtig bewertet.

4. Geltungsbereich der Anordnung

Entgegen des Beschlusses des Amtsgericht in Weimar bezieht sich das Urteil in Weilheim lediglich auf den Jungen des Verfahrens. Das Gericht stellt jedoch klar, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwinge, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursache und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreife. „Auch ohne dass deshalb jedes Mal ein Verfahren gem. § 1666 BGB gegen diese Personen eingeleitet werden müsste, sind diese Personen gehalten, die Rechte der Kinder zu respektieren und gebietet es der Schutz aller betroffenen Schüler, dass diese nicht zum Tragen der Maske gezwungen werden dürfen. Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“

Das Urteil ist nicht anfechtbar und ab sofort Rechtskräftig.

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