12 04 2021 Rechtskraft bestätigt! Weimarer Urteil vom 08. April – Zusammenfassung
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Das Beste zuerst:

Pressemitteilung des Amtsgerichts Weimar vom 12.04.2021 Das Amtsgericht Weimar hat auf seiner Webseite in einer offiziellen Pressemitteilung bestätigt, dass das sensationelle Urteil eines Familienrichters zu den Lockdownmaßnahmen an Schulen rechtskräftig und nicht anfechtbar ist.
https://www.impfkritik.de/pressespiegel/2021041201.html

Eltern zweier Schüler von 14 und 8 Jahren haben in Weimar ein „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“ angeregt. Per Beschluss wird den „Leitungen und Lehrern […] sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen […] untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

  1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
  2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
  3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.“

Außerdem werde den Leitungen und Lehrern sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen geboten, für alle Kinder an den Schulen „[…] den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.“

Die Kinder seien Träger von Grundrechten, haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit (seelisch, geistig und physisch), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Menschenwürde, Betreuung und Erziehung durch ihre Eltern u.v.m.. „[…] Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – könnten nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 157 FamFG.“ (Urteil im Volltext inklusive dreier Sachverständigengutachten)

1. Der fehlende Nutzen des Maskentragens und des Einhaltens von Abstandsvorschriften für die Kinder selbst und Dritte

Prof. med. Ines Kappstein schrieb ein Gutachten bezogen auf die Wirksamkeit von Gesichtsmasken unterschiedlicher Art und das Absenken des Infektionsrisikos durch die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
Sie stellt dar, dass das RKI eine Neubewertung der Masken vollzogen habe und die Masken Fremdschutz bieten würden, es gebe keine wissenschaftlichen Beweise oder Belege. Auch das ECDC gebe keine Belege für die Wirksamkeit von Masken. Auch die WHO und das CDC können keine „[…] wissenschaftliche Daten für eine positive Wirkung von Masken in der Öffentlichkeit [vorlegen], weil es – und dies gilt auch noch derzeit, also etwa ein Jahr später [.] – solche Daten nicht gibt.“

Des Weiteren verweist Prof. med. Kappstein auf die häufig nicht richtige Anwendung der Masken. Hinzukommend sei die Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole medizinisch nicht plausibel und wissenschaftlich unbewiesen. Die Hypothese sei nicht bewiesen, siehe zum Beispiel einen Beitrag der WHO. Außerdem verweist Prof. med. Kappstein auf zahlreiche mathematische Schätzungs- und Modellierungsstudien und subjektive Einschätzungen in Meinungsbeiträgen, welche bevölkerungsbezogene klinisch-epidemiologische Untersuchungen nicht ersetzen können.

Das Gericht bezieht Stellung: “ Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen.
Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mitmenschen damit in Kontakt zu bringen.
Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte.“

Die Abstandsregelung bewertet Prof. med. Kappstein dahingehend als sinnvoll, als das die Maßnahme als sinnvoll bezeichnet werden könne, sofern eine Kontaktperson erkältet sei. Diese These sei jedoch nicht wissenschaftlich gesichert. Nicht sinnvoll sei die Einhaltung eines Abstandes, wenn keine Kontaktperson Zeichen einer Erkältung habe.

Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hat laut Gericht die Erkenntnisse Prof. med. Kappsteins bestätigt. Hinzukommend stellt er fest, dass es selten zu Infektionen an Schulen und einer Infizierung von Kindern unter 12 Jahre komme. Das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht Nebenwirkungen der Masken: Kopfschmerzen (53,3%), Konzentrationsschwierigkeiten (49,5%), Unwohlsein (42,1%) u.v.m.. Zusätzliche psychische Nebenwirkungen seien Gereiztheit (60,4%), weniger Fröhlichkeit der Kinder (49,3%) und weniger Lust in die Schule/ den Kindergarten gehen zu wollen (44%). Hinzukommend beschreibt Prof. Dr. Kuhbandner eine Ansammlung von Viren und Bakterien in der Maske bei nicht richtigem Gebrauch.

Laut Gericht stünden dem geringen Nutzen der Masken zahlreiche mögliche Nebenwirkungen in Bezug auf das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen von Kindern entgegen, unter denen zahlreiche Kinder leiden müssten, um eine einzige Ansteckung zu verhindern. Das Gericht erkennt an, dass ein Großteil aller Studien zu SARS-CoV-2 (z.B. Effektivität von Masken) mathematische Modellierungen seien, die nur eine sehr begrenzte Aussagekraft haben, weil ihre Ergebnisse nicht das ‚wirkliche‘ Leben widerspiegeln sondern auf Annahmen beruhen würden.

2. Die Ungeeignetheit von PCR-Tests und Schnelltests zur Messung des
Infektionsgeschehens

Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Krämmerer äußerte sich zur Sinnhaftigkeit von PCR-Tests und Schnelltests. Diese können nicht zwischen toter Materie, einem harmlosen Genomfragment als Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder Grippe und lebendiger Materie, einem frischem, reproduktionsfähigem Virus, unterscheiden. Das RKI gibt für den Antigen-Schelltest eine Sensitivität (Empfindlichkeit) von 80% und eine Spezifität (Zuverlässigkeit) von 98% an. Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Krämmerer gibt daraufhin folgendes Beispiel an: “ Sind angenommen 5 Personen von 10.000 Getesteten wirklich mit SARS-CoV-2 infiziert, zeigen sich dennoch 200 falsch positive Tests und 4 richtig positive Tests. Das bedeutet, dass 1 echt infizierter je 10.000 Personen übersehen würde, aber 200 ein falsch positives Ergebnis bekommen. […] Dies würde im Falle einer Schultestung mit z.B. 1000 Schülern bedeuten, dass 20 ein falsches „Du bist Corona-Positiv“ mitgeteilt bekommen, und die Schule erst einmal als „Ausbruchsort“ gesperrt würde.“ Ein reales Beispiel ist unter diesem Link zu finden.

3. Die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Schnelltests in den Schulen

Bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Schnelltests in Schulen schreibt das Gericht: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Zu diesen personenbezogenen Daten gehört auch ein Testergebnis. Ein solches ist darüber hinaus ein persönliches Gesundheits-„Datum“ im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), das grundsätzlich niemanden etwas angeht.
Auch dieser Grundrechtseingriff ist verfassungswidrig.“

Zuletzt wird vom Gericht an das Recht der Kinder auf Bildung und Schulunterricht erinnert. Die Schulkinder unterlägen nicht nur der landesrechtlich geregelten Schulpflicht, sondern würden auch einen Rechtsanspruch auf Bildung und Schulunterricht haben.

100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.„, heißt es in dem Ergebnis des Gerichts. Die Kinder sind demnach von dem Maskenzwang und Abstandsgebot befreit worden, müssen keine personenbezogenen Daten preisgeben und dürfen ihr Recht auf Bildung und Schulunterricht weiter in Anspruch nehmen.

Das Urteil des Gerichts ist eindeutig: „Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.“ Die Maßnahmen sind unverhältnismäßig und nicht auf wissenschaftlichen Daten basierend.

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